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   BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80   

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https://dejure.org/1984,1234
BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80 (https://dejure.org/1984,1234)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1984 - IVb ZB 927/80 (https://dejure.org/1984,1234)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 (https://dejure.org/1984,1234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung - Anwartschaften gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe - Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 306
  • FamRZ 1984, 1214
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Juni 1984 (IVb ZB 767/80, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, ist das Beschwerdegericht im Verfahren über den öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht an Anträge des Beschwerdeführers gebunden, sondern es hat unabhängig von etwa gestellten Sachanträgen die jeweils der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu treffen, soweit nicht im Einzelfall das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht.

    Einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und der BfA, welcher der Entscheidung unter Einbeziehung sämtlicher Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten hätte entgegenstehen können, enthielt die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Bei der Bewertung der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften beider Parteien aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zutreffend sowohl auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes als auch auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau jeweils nur die Anwartschaft auf die werthöchste statische Versicherungsrente - nach Dynamisierung - als unverfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB behandelt.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Er ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts beschwert, weil dieses die Entscheidung des Familiengerichts sowohl hinsichtlich der Höhe des ihm auferlegten Ausgleichsbetrages (84,75 DM anstatt 81, 65 DM) als auch insbesondere hinsichtlich der Form des Ausgleichs (§ 1587 b Abs. 3 statt Abs. 1 BGB) geändert hat (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 193).
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 884/80

    Bewertung von Anwartschaften aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Sie steht in Einklang mit der Auffassung des Senats, der in dem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 892) die Volldynamik der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bejaht hat.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Diese Neuregelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren - und damit auch hier - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80
    Da die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei zwei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen und beide Anwartschaften in gleicher Weise durch Quasi-Splitting auszugleichen sind, ist der Ausgleichswert von 83 DM, quotiert nach dem Verhältnis der Werte der einerseits bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und andererseits bei der ZKW bestehenden Anwartschaften, auf die beiden Versorgungsträger zu verteilen (vgl. MünchKomm/Maier ErgBd Anh. III zu §§ 1587 - 1587p BGB § 1 VAHRG Rdn. 73 f; Maier, Härteregelungen zum Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung § 1 Anm. 5; Hahne/Glockner in FamRZ 1983, 221, 224, Beispiel IV).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    b) Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314).
  • OLG Oldenburg, 28.07.2006 - 11 UF 61/06

    Verfassungsmäßigkeit der bisherüblichen Umrechnung von Versorgungsanrechten beim

    Im Rahmen dieser einen Ausgleichsform ist bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern eine Aufteilung des Höchstbetrages von 321, 84 EUR nach dem Wertverhältnis der Anrechte vorzunehmen (BGH FamRZ 1984, 1214, 1216; 2001, 477, 478).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

    Das setzt die Einbeziehung sämtlicher von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte voraus (BGHZ 92, 5, 10; Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 FamRZ 1984, 1214, 1215).
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